Rat der Samtgemeinde Hollenstedt - 26.11.2018
Grunddaten
- Gremium:
- Rat der Samtgemeinde Hollenstedt
- Datum:
- Mo., 26.11.2018
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 19:47
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Raum:
- Glockenbergschule Hollenstedt
- Ort:
- Am Glockenberg 2, 21279 Hollenstedt
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | |
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Nichtöffentlicher Teil (18:05 - 22:32 Uhr) | |||||
Öffentlicher Teil (19:47 - 22:32 Uhr) | |||||
ungeändert beschlossen
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ungeändert beschlossen
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geändert beschlossen
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ungeändert beschlossen
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ungeändert beschlossen
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geändert beschlossen
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zur Kenntnis genommen
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abgelehnt
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ungeändert beschlossen
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geändert beschlossen
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ungeändert beschlossen
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ungeändert beschlossen
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Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie; Aufstellung eines Lärmaktionsplanes gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
WortprotokollHerr Wentzien erläutert die Vorlage.
Herr Mader teilt mit, dass das Ziel der Lärmaktionspläne sein soll, ruhige Gebiete gegen Lärm zu schützen. Die Samtgemeinde weist dazu aber nichts aus, des Weiteren sollte die Öffentlichkeit bei Lärmaktionsplänen beteiligt werden.
Herr Heins erklärt, dass die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 besagt, dass alle Kommunen die an Flughäfen oder Hauptverkehrsstraßen mit 3 Mio. Fahrzeugen jährlich oder 8.300 Fahrzeugen täglich liegen einen Lärmaktionsplan aufzustellen haben. Bisher wurde die Regelung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes von Bund und Land dahingehend ausgelegt, dass dieser erst ab Erreichen eines bestimmten Belastungsgrenzwertes (70 dBA tagsüber und 60 dBA nachts) erstellt werden muss. Nun hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und dazu aufgefordert, dass jede lärmkartierte Gemeinde einen Lärmaktionsplan aufstellt, unabhängig ob Maßnahmen zu ergreifen sind oder nicht. Die Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim hat die Lärmkartierung mit den Belastungswerten erstellt. Die Werte besagen, dass ein Lärmaktionsplan ohne vorgesehene Maßnahmen erstellt werden muss. Das Land hat für Kommunen, die keine Maßnahmen vorsehen müssen, einen Muster-Lärmaktionsplan bereitgestellt. Anhand dieses Musterplanes wurde der Lärmaktionsplan für die SG Hollenstedt erstellt. Der § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besagt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. In diesem Fall wurde nach entsprechenden Gesprächen zwischen dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) und Niedersächsischen Städtetag (NST) und dem Niedersächsischen Umweltministerium (MU) bei Lärmaktionsplänen ohne Maßnahmen auf eine mehrstufige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet und eine einfache Öffentlichkeitsbeteiligung akzeptiert.
Frau Melbeck findet es positiv, dass die Werte erfasst werden erfragt aber ob etwas gegen die Lärmbelästigung getan wird.
Herr Böhme teilt mit, dass er sich vor einigen Jahren mit dem Thema sehr intensiv befasst und es auch im Bauausschuss der Gemeinde Hollenstedt vorgestellt hat. Er kann bestätigen, dass die Zahlen von damals mit den heutigen Zahlen identisch sind.
Herr Albers erklärt, dass die Samtgemeinde der Veröffentlichung des Lärmaktionsplanes fristgerecht nachkommen muss, da sonst Aufsichtsmaßnahmen vom Ministerium drohen.
BeschlussBeschluss: Der SGR beschließt mit 21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung: Die Ergebnisse der Lärmkartierung an den Hauptverkehrsstraßen in der Samtgemeinde Hollenstedt werden zur Kenntnis genommen und der Lärmaktionsplan der Samtgemeinde Hollenstedt vom 26.09.2018 wird beschlossen. (60) |
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ungeändert beschlossen
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1.007,5 kB
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öffentlich
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