Samtgemeinde Hollenstedt

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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - (1) 2018/124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umwelt-, Bau- und Ordnungsausschuss empfiehlt,

Der Samtgemeindeausschuss empfiehlt,

Der Samtgemeinderat entscheidet:

 

a)      den vorliegenden Entwurf des gesamträumlichen Standortkonzeptes Windenergie mit den darin ermittelten Tabuzonen sowie den definierten weichen Tabuzonen und Einzelkriterien als Grundlage für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. 

 

b)     den vorliegenden Vorentwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Teiländerungsflächen zu beschließen.

 

c)      auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durzuführen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Samtgemeinde hat am 11.04.2017 den Aufstellungsbeschluss für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst (vgl. Beschlussvorlage 2017/046).

Mit der 27. Änderung werden die im 4. Entwurf des RROP 2025 (Beschlussfassung August 2018) ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergienutzung als Ziele der Raumordnung in den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Hollenstedt übernommen und als Sondergebiete Windkraftanlagen dargestellt.

Damit wird die Samtgemeinde Hollenstedt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) gerecht. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine wirksame Konzentrationsflächenplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgen.

Als Grundlage für die 27. Änderung wurde ein gesamträumliches Standortkonzept Windenergie erarbeitet. Die Ausarbeitung erfolgte in mehreren Schritten:

1. Schritt: Ermittlung von harten Tabuzonen
(Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, z. B. Naturschutzgebiete)

2. Schritt: Definition von weichen Tabuzonen
(Flächen, in denen Windenergieanlagen zwar möglich sind, aber nach den planerischen Vorstellungen der Samtgemeinde nicht errichtet werden sollen (z. B. Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen mit Wohnnutzungen)

3. Schritt: Einzelabwägung der verbliebenen Potenzialflächen (Suchflächen) auf der Grundlage von Einzelkriterien

4. Schritt: Prüfung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird.

Die durch das gesamträumliche Standortkonzept ermittelten Flächen sind als Änderungsflächen in die 27. Änderung eingeflossen und werden als Sondergebiet Windkraftanlagen. Die bisher im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete Windkraftanlagen bzw. Teile davon werden zukünftig in Flächen für die Landwirtschaft geändert.

Zukünftig stehen demnach im Samtgemeindegebiet rund 150 ha für die Ansiedlung von Windenergieanlagen zur Verfügung. Die Ansiedlungsfläche hat sich im Vergleich zum wirksamen Flächennutzungsplan wesentlich vergrößert. Sie umfasst nun 2,7% der Fläche, die grundsätzlich – nach Abzug der harten Tabuzonen - für die Ansiedlung von Windenergieanlagen zur Verfügung steht (d. h. Samtgemeindegebiet 11.071 ha – harte Tabuzonen 5.583 ha = 5.488 ha). Damit ist die Samtgemeinde Hollenstedt der Auffassung, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft wird.

Der Gesamtgeltungsbereich der 27. Änderung entspricht dem Samtgemeindegebiet. Innerhalb des Gesamtgeltungsbereich befinden sich die neun Teiländerungsflächen A-I.

 

Beschlussvorschlag

a)     Es wird empfohlen, den vorliegenden Entwurf des gesamträumlichen Standortkonzeptes Windenergie mit den darin ermittelten Tabuzonen sowie den definierten weichen Tabuzonen und Einzelkriterien als Grundlage für die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. 

 

b)     Es wird empfohlen, den vorliegenden Vorentwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Teiländerungsflächen zu beschließen.

 

c)     Es wird empfohlen, auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 (1) BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durzuführen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Haushalt 2019

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