1. Allgemein
Die Ummeldung einer Wohnung ist innerhalb zwei Wochen grundsätzlich persönlich erforderlich bei:
- Umzug innerhalb des Gemeindegebietes
- Tausch Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz (sog. Statuswechsel)
Als Nachweis über die Ummeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.
Das Überschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist zieht leider ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren nach sich.
Hinweis: Bei Statuswechsel informieren wir im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die vom Wechsel ebenfalls betroffene Meldebehörde.
2. Besonderheiten zum Ummeldeverfahren
- Die Ummeldung kann auch schriftlich vorgenommen werden. Ein Vordruck steht unten zur Verfügung.
- Bei Ummeldung von Kindern bis 16 Jahre, wo beide Elternteile das Sorgerecht haben, diese aber getrennt lebend sind, klären Sie die vorzulegenden Unterlagen bitte im Vorfeld telefonisch mit den Kolleginnen und Kollegen in einem der Bürgerbüros.
- Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Zustimmung der Eltern ummelden.
- Ehepaare können die Ummeldung des Partners in eine gemeinsame Wohnung auch ohne Vollmacht, nur unter Vorlage des Personalausweises, vornehmen.
- Sofern sich nur ein Ehepartner ummeldet, ist ggf. eine Erklärung zum Familienstand (Getrenntlebend-Erklärung) auszufüllen.
- Eine Ummeldung, die in die Zukunft gerichtet ist, kann leider nicht sofort verarbeitet werden, sondern frühestens am Tag des tatsächlichen Umzugs.
Hinweis: Wenn Sie ein KFZ besitzen, denken Sie bitte daran, dass auch in die KFZ-Dokumente die neue Adresse eingetragen werden muss.
3. Widerspruchsrecht
- Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen