Notbetreuung in den Kindergärten der Samtgemeinde Hollenstedt
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
sollte es aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes zu einem Wechsel in das Szenario C kommen, wird der Betrieb der Kindertagesstätten eingestellt. Es findet lediglich eine Notbetreuung statt.
Hieraus ergibt sich, dass die Öffnungszeiten sich dann nach den personellen und organisatorischen Kapazitäten der einzelnen Einrichtungen richten.
Bitte bedenken Sie: Die Notbetreuung dient lediglich zur Sicherstellung grundlegender Aspekte der Daseinsvorsorge und kann daher nur im absoluten Ausnahmefall gewährt werden!
Prüfen Sie daher sehr sorgfältig und kritisch, ob für Sie tatsächlich ein Ausnahmefall zutrifft. Der Aufenthalt zuhause ist unbedingt der Betreuung in einer Einrichtung vorzuziehen.
Haben Sie in diesem Jahr bereits eine Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis Ihrer betriebsnotwendigen Stellung eingereicht, gilt diese weiterhin.
Bei Neuanmeldungen reichen Sie ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen und Bescheinigungen in Ihrem Kindergarten ein. Dieses kann auch per E-Mail erfolgen. Die Kontaktdaten finden Sie hier
Eine Notbetreuung kommt dann in Betracht, wenn für mindestens einen Sorgeberechtigten ein Ausnahmefall nachgewiesen wird.
Voraussetzung für die Betreuung im Ausnahmefall:
• Der Sorgeberechtigte ist betriebsnotwendiger Mitarbeiter im Bereich
o Polizei, Justizvollzug, Ordnungsbereich
o Rettungsdienst, Berufsfeuerwehr
o Gesundheitswesen
o Staats- und Regierungsfunktionen
o Sozial- und Eingliederungshilfe
o Energieversorgung (Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung),
o Wasserversorgung (öffentl. Wasserversorgung, öffentl. Abwasser-beseitigung)
o Entsorgung (Müllabfuhr),
o Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
o Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel),
o Finanzen (Bargeldversorgung und Sozialtransfers),
o Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV),
o Medien und Kultur (Risiko- und Krisenkommunikation),
o Kindertageseinrichtungen und Schulen,
o Personen, die einen besonderen Härtefall nachweisen
Die betriebsnotwendige Stellung muss der Sorgeberechtigte durch schriftliche, detailliert begründete Bestätigung des Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachweisen. Die Samtgemeinde Hollenstedt behält sich eine Prüfung der Unentbehrlichkeit ausdrücklich vor.
Weitere Aufnahmekriterien sind:
• Kinder mit Unterstützungsbedarfen (insbesondere Sprachförderung)
• Vorschulkinder
Aufnahmevoraussetzungen:
• Das zu betreuende Kind weist keine Krankheitssymptome auf.
• Das Kind steht nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und es weist keine Krankheitssymptome auf.
Bitte beachten Sie, dass die Notbetreuung in den Einrichtungen zur Zeit unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für Klein und Groß stattfindet. Die hygienischen Vorgaben müssen von allen Beteiligten gewissenhaft eingehalten werden. Eltern, deren Kinder den Kindergarten besuchen werden gebeten, die weiteren Sozialkontakte ihres Kindes zu begrenzen. Dies begründet sich aus den Kontaktbeschränkungen in der aktuellen Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Weitere Informationen zu den geschlossenen Kindergärten und der Notbetreuung erhalten Sie auf der Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums
Ihr Team im Familienservicebüro der Samtgemeinde Hollenstedt
sgh/is
Ansprechpartner/in
Frau Monika Meretz![]() | |
Rathaus Samtgemeinde Hollenstedt, Zimmer 12 // EG Hauptstraße 15 21279 Hollenstedt Telefon: 04165 95-65 Telefax: 04165 95-9565 E-Mail: m.meretz@hollenstedt.de | ![]() |